OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.01.1992 (1 Ss 77/91) - DRsp Nr. 1994/11315
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.01.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 77/91
DRsp Nr. 1994/11315
Bei der Prüfung der Frage über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Geschwindigkeitsüberschreitung sind die besonderen Umstände des Falles wie schwaches Verkehrsaufkommen, einjähriges Zurückliegen des Verkehrsverstoßes zur Zeit der Entscheidung, unauffälliges Verhalten des Betroffenen in der Zwischenzeit, keine Voreintragungen sowie geringfügige Überschreitung der Regelbereichsgrenze zu berücksichtigen und zu begründen, ob von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht abgesehen werden kann.