OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.03.1985 (4 Ss 154/84) - DRsp Nr. 1994/11454
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.03.1985 - Aktenzeichen 4 Ss 154/84
DRsp Nr. 1994/11454
Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" für die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3StGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur bei einer bewußten Zweckentfremdung des Fahrzeugs vor, die einer verkehrsfeindlichen Einstellung entspringt. Daher wird der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3StGB - der auch durch das Zufahren auf eine die Fahrbahn versperrende Person verwirklicht werden kann - kaum je fahrlässig erfüllt werden können (hier: Durchfahren an einer Grenzabfertigungsstelle mit Gefährdung eines Grenzschutzbeamten).