OLG Karlsruhe - 23.05.1997 (10 U 23/97) - DRsp Nr. 1998/1402
OLG Karlsruhe, vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 10 U 23/97
DRsp Nr. 1998/1402
1. Der fließende Verkehr ist trotz seines Vorranges verpflichtet, auf einfahrende Fahrzeuge im Rahmen des § 1StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen. Der Vorfahrtberechtigte darf seine Weiterfahrt insbesondere nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3StVO) und muß das Einfahren ggf. durch Verringern der Geschwindigkeit erleichtern.2. Jeder automatische Handlungsablauf birgt das Risiko von kleinen Unaufmerksamkeiten in sich, da die betreffende Handlung mit geringerer Konzentration - schematisch/automatisch - abläuft. Fühlt sich der Handelnde - wie in der Regel der Beifahrer - für Vorsichtshandlungen (z.B. Vergewisserung, daß kein bevorrechtigter Verkehr naht) nicht verantwortlich, so ist das Risiko von Unaufmerksamkeiten besonders groß.