OLG Karlsruhe - 15.05.1997 (12 U 7/97) - DRsp Nr. 1998/18058
OLG Karlsruhe, vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 12 U 7/97
DRsp Nr. 1998/18058
Von einem Versicherungsnehmer, der ein schädigendes Ereignis an seinem Kfz bemerkt hat und grundsätzlich mit einem Schaden an seinem Fahrzeug rechnet, auch wenn der die Schädigung nicht sofort feststellen kann, ist zu erwarten, daß er sich bei Weiterfahrt zumindest eine gewisse Zeit lang besonders vorsichtig verhält und die Kontrollanzeigen, die auf eine Störung hinweisen können, sorgfältigst überwacht.