(c) »... Das LG hat ausgeführt, daß der Kunde eines Kfz-Verkäufers bei Probefahrten für von ihm leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden jedenfalls dann nicht haftet, wenn diese Schäden mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt in Zusammenhang stehen, es sei denn, der Kunde sei vor Antritt der Probefahrt auf seine volle Haftung ausdrücklich hingewiesen worden. Das steht im Einklang mit der ständ.. Rechtspr. des BGH (zuletzt BGH, NJW 1986, 1099) .. .
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