OLG Hamm - Urteil vom 31.05.1994 (9 U 39/94) - DRsp Nr. 1995/9804
OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 9 U 39/94
DRsp Nr. 1995/9804
1. Das Aufstellen von Betonkübeln zum Zwecke der Verkehrsberuhigung stellt keinen Verstoß gegen § 32StVO dar.2. Das Aufstellen von Betonkübeln kann auch ohne gleichzeitig angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgen.3. Die verkehrssicherungspflichtige Behörde muß Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Gefahren hinreichend klar und rechtzeitig vor den aufgestellten Betonkübeln warnen und sich hierbei an den Örtlichkeiten und der Verkehrsbedeutung der Straße orientieren.