OLG Hamm - Urteil vom 30.12.1992 (14 U 73/91) - DRsp Nr. 1994/10352
OLG Hamm, Urteil vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 14 U 73/91
DRsp Nr. 1994/10352
Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach der behaupteten Entwendung des geleasten Pkw BMW 730 i auf dessen Verlangen einen zu dem Kfz gehörenden sog. Geldbörsenschlüssel vorgelegt und behauptet hat, diesen Schlüssel nie benutzt zu haben und wenn ein Sachverständiger an diesem Schlüssel sowohl Gebrauchs- als auch Kopierspuren festgestellt hat, liegen Umstände vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß die Entwendung vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht ist.