OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1991 (20 U 66/91) - DRsp Nr. 1994/10500
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 20 U 66/91
DRsp Nr. 1994/10500
1. Wenn der VR den Geschädigten lediglich aufgrund des § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG entschädigt, kommt ein Regreß nach § 67VVG nicht in Betracht, sondern ausschließlich § 3 Nr. 9 PflVG zur Anwendung. 2. Der VR muß bei einer Regreßklage gegen den Fahrer beweisen, daß dieser tatsächlich im Unfallzeitpunkt Fahrer des versicherten Kfz gewesen ist. 3. Hat der als Fahrer in Anspruch genommene Bekl lediglich das Kfz unbefugt an einen anderen weitergegeben gehabt, so kann gegen ihn nicht gem. § 3 Nr. 9 PflVG regressiert werden, da dieser Regreß nur gegen Mitversicherte i. S. d. § 10 Abs. 2AKB möglich ist.