OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1994 (6 U 82/93) - DRsp Nr. 1995/9799
OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 6 U 82/93
DRsp Nr. 1995/9799
Wird in einem Abfindungsvergleich dem Geschädigten das Recht vorbehalten, im Falle der Verschlimmerung des unfallbedingten Dauerschadens ein weiteres Schmerzensgeld fordern zu können, kann die Auslegung ergeben, daß auch solche Verschlechterungen des Zustandes die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes rechtfertigen, die bei Vergleichsabschluß bereits abzusehen waren.