OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1992 (20 U 52/92) - DRsp Nr. 1994/10416
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 20 U 52/92
DRsp Nr. 1994/10416
1. Hat der Versicherungsnehmer für das äußere Bild des Kfz-Diebstahls keine Zeugen, kann das Gericht sich im Rahmen der §§ 141, 286ZPO auch allein auf die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers stützen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien in Frage gestellt wird (i.A. an BGH VersR 1991, 917 (918)). 2. Der Versicherungsnehmer führt die Kfz-Entwendung mangels Kausalität nicht grob fahrlässig herbei, wenn er den Kfz-Schein im Fahrzeug zurückgelassen hat.