OLG Hamm - Urteil vom 24.02.1992 (13 U 176/91) - DRsp Nr. 1994/10454
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 13 U 176/91
DRsp Nr. 1994/10454
1. Die Obliegenheit des Geschädigten, Vergleichsangebote mehrerer Mietwagenfirmen einzuholen, besteht schon bei der Anmietung für eine Woche bei zu erwartenden hohen Mietwagenkosten. 2. Diese Obliegenheit entfällt noch nicht, wenn der erste Fahrzeugvermieter, an den der Geschädigte sich wendet, Preise entsprechend den HUK-Empfehlungen anbietet. 3. Auch wenn der Geschädigte zur Anmietung nach Unfallersatztarif berechtigt ist, kann davon ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, sofern der Mietwagen für zwei bis vier Wochen mit hoher Kilometerleistung in Anspruch genommen werden soll.
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