OLG Hamm - Urteil vom 22.03.1996
9 U 175/95
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 15

OLG Hamm - Urteil vom 22.03.1996 (9 U 175/95) - DRsp Nr. 1997/6037

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 9 U 175/95

DRsp Nr. 1997/6037

Das unterlassene Aufstellen eines zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verkehrszeichens verletzt sowohl die Verkehrssicherungs- als auch die Verkehrsregelungspflicht. Ein derartiger Verstoß setzt aber bei beiden Pflichtenkreisen voraus, daß ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in Betracht kommende Gefahrenquelle nicht auch ohne Verkehrszeichen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen aus eigener Kraft hätte bewältigen können. Dabei wird die Grenze zwischen haftungsgründendem Unrecht und hinzunehmenden Erschwernissen durch die Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten.