OLG Hamm - Urteil vom 22.01.1992 (20 U 197/91) - DRsp Nr. 1994/10463
OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 20 U 197/91
DRsp Nr. 1994/10463
Das Ablegen eines Schlüsselbundes, an dem neben einem Flaschenöffner auch der Kfz-Schlüssel befestigt ist, auf dem Wohnzimmertisch bei Anwesenheit von zwei dem VN nicht näher bekannten alkoholisierten Personen kann jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn es sich um eine kleine, überschaubare Runde handelt und der am Schlüsselbund befindliche Flaschenöffner fortwährend von den Anwesenden zum Öffnen von Bierflaschen benutzt wird.