OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1992 (20 U 289/91) - DRsp Nr. 1994/10442
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 20 U 289/91
DRsp Nr. 1994/10442
1. Die dem Versicherungsnehmer bei behaupteter Entwendung des versicherten Fahrzeugs zugutekommende Beweiserleichterung entfällt, wenn der Versicherer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. 2. Die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls liegt nahe, wenn kurz vor der angeblichen Entwendung - entgegen einer entsprechenden Behauptung des Versicherungsnehmers - von einem Fahrzeugschlüssel, den der Versicherungsnehmer ständig in Gebrauch hatte, ein Nachschlüssel hergestellt worden ist.