OLG Hamm - Urteil vom 17.08.1994 (20 U 213/92) - DRsp Nr. 1995/9752
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 20 U 213/92
DRsp Nr. 1995/9752
1. Springt der Versicherte vom Fahrrad, um einen drohenden Sturz wegen eines zurücksetzenden Pkw zu vermeiden oder weil er vor dem zurücksetzenden Pkw erschrak, so ist diese Eigenbewegung auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen (Unfall bejaht).2. Der Nachweis der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der zur Invalidität führenden Gesundheitsbeeinträchtigung kann mangels anderer Beweismittel auch dadurch geführt werden, daß durch Sachverständigengutachten bewiesen wird, daß nicht unfallbedingte Ursachen für die Gesundheitsbeeinträchtigung ausscheiden (hier: Abgrenzung zwischen spontanen und traumatischen Massenhirnblutungen).
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