OLG Hamm - Urteil vom 16.10.1992 (20 U 84/92) - DRsp Nr. 1994/10380
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 84/92
DRsp Nr. 1994/10380
1. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles i.S.d. § 61VVG (hier: Inbrandsetzung des versicherten Kfz) erfordert nicht eine eigenhändige Tatbegehung durch den Versicherungsnehmer; ausreichend ist vielmehr seine Tatbeteiligung.2. Eine Tatbeteiligung des Versicherungsnehmers an der vorsätzlichen Inbrandsetzung des versicherten Pkw ist aufgrund folgender Gesichtspunkte und Indizien anzunehmen:- Vorhandenes wirtschaftliches Interesse des Versicherungsnehmers an Zerstörung des Pkw und Erlangung der Versicherungsleistung (Neupreisentschädigung)(da unstreitige Verkaufsversuche bei zu niedrigen Kaufpreisangeboten);- Auffinden eines Reserve-Benzinkanisters, aus dem offensichtlich das für die Brandlegung benötigte Benzin stammte, im Fahrgastraum des verbrannten Pkw und Auffinden eines zu diesem Kanister passenden Ausgießers in der Reserveradmulde im Kofferraum des Kfz unter Reserverad und Abdeckplatte (obwohl das Kfz während des Brandes verschlossen war) und Bestreiten des Versicherungsnehmers, im versicherten Kfz je einen Reserve-Benzinkanister gehabt zu haben;- Erklärung der Ehefrau des Versicherungsnehmers gegenüber Versicherer und Polizei, ihr Mann habe einen Bekannten mit der Brandlegung beauftragt (keine Anhaltspunkte für rachebedingte Falschaussage: allerdings spätere Rücknahme der Erklärung und Verweigerung weiterer Aussagen).
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