OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1998
9 U 159/97
Normen:
BGB § 839 ; LStrG NW § 9 a;
Fundstellen:
DRsp I(145)476a-b
r+s 1998, 460

OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1998 (9 U 159/97) - DRsp Nr. 1999/1733

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 9 U 159/97

DRsp Nr. 1999/1733

Es besteht keine allgemeine Streupflicht für alle öffentlichen Verkehrsflächen. Entstehung, Umfang und Maß der Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Zwar sind zum Schutz der Fußgänger an die Streupflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Ist aber vor einem Kindergarten eine Haltebucht angelegt, um ein verkehrssicheres Anhalten und Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, besteht für die Haltebucht - ähnlich wie bei einen öffentlichen Parkplatz - keine Streupflicht, wenn die Insassen den - gestreuten - Gehweg mit wenigen Schritten erreichen können.

Normenkette:

BGB § 839 ; LStrG NW § 9 a;
Fundstellen
DRsp I(145)476a-b
r+s 1998, 460