OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1985 (28 U 210/84) - DRsp Nr. 1994/10736
OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1985 - Aktenzeichen 28 U 210/84
DRsp Nr. 1994/10736
1. Beim Kauf eines Neuwagens ist die Eigenschaft "fabrikneu" als zugesichert anzusehen. 2. Ein Neuwagen, der zwischen Herstellung und Übergabe an den Käufer ein Jahr oder länger gestanden hat, ist nicht als fabrikneu anzusehen.