OLG Hamm - Urteil vom 13.09.1974 (1 Ss 352/74) - DRsp Nr. 1994/11046
OLG Hamm, Urteil vom 13.09.1974 - Aktenzeichen 1 Ss 352/74
DRsp Nr. 1994/11046
1. Der "hohe Grad der alkoholischen Beeinflussung" (hier: 2,37 bis 2,66 o/oo) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe vorsätzlich gegen § 316StGB verstoßen. 2. Das Erkennen der eigenen Fahruntüchtigkeit hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und insbesondere von dem Grad der Intelligenz und der Selbstkritik des Fahrers ab.