OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1980 (9 U 28/80) - DRsp Nr. 1994/10902
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1980 - Aktenzeichen 9 U 28/80
DRsp Nr. 1994/10902
Beruht ein Kreuzungszusammenstoß auf dem Fehlen des korrespondierenden Negativzeichens, so kann der Geschädigte, der auf seine Vorfahrt gegenüber den von links kommenden Verkehrsteilnehmer vertraut hat, die Stadt nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Verkehrszeichenkontrolle nicht in zeitlich zumutbaren Abständen durchgeführt hat.