OLG Hamm - Urteil vom 12.06.1992 (20 U 50/92) - DRsp Nr. 1994/10419
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 20 U 50/92
DRsp Nr. 1994/10419
1. § 7 V Abs. 4AKB verstößt nicht gegen das AGBG. 2. Gibt der Versicherungsnehmer die Laufleistung seines angeblich gestohlenen Motorrads mit 39.000 km an, obwohl sie tatsächlich 49.000 km betragen hat, so begeht er eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Aufklärungspflichtverletzung.