OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1997 (13 U 198/96) - DRsp Nr. 1998/18038
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 13 U 198/96
DRsp Nr. 1998/18038
Auch auf nicht organisierte, sog. "wilde" Rennen sind die Regeln, die sich für organisierte Rennveranstaltungen herausgebildet haben, entsprechend heranzuziehen. Daraus folgt, daß sich auch die Teilnehmer eines privaten Rennens dem Regelwerk stillschweigend unterwerfen und daß, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, daß Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt.