OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1998
6 U 64/97
Normen:
StVO §§ 9 Abs. 5, 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 274
MDR 1998, 902
NZV 1998, 372
OLGReport-Hamm 1998, 147
SP 1998, 456
VersR 1999, 1384
r+s 1998, 371

OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1998 (6 U 64/97) - DRsp Nr. 1998/18009

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 6 U 64/97

DRsp Nr. 1998/18009

1. Ein Autofahrer, der auf der Fahrbahn rückwärts setzt, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 9 Abs. 5 StVO). Eine Sichtbehinderung durch Kopfstützen kann ihn nicht entlasten; er muß dann entweder vom Rückwärtsfahren Abstand nehmen oder sich durch Seitwärtsbewegung des Kopfes freie Sicht verschaffen. 2. Ein Verstoß eines Fußgängers gegen das Gebot, die Fahrbahn zügig zu überqueren (§ 25 Abs. 3 StVO), kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Fußgänger während des Überquerens auf der Fahrbahn stehenbleibt. 3. Die Verpflichtung eines Fußgängers, die Fahrbahn nicht außerhalb des Einmündungsbereiches der Straße zu überqueren (§ 25 Abs. 3 StVO), besteht nur dann, wenn die Verkehrslage es erfordert. 4. Eine Heimbetreuung im Alter zählt nicht zum gewöhnlichen Lauf der Dinge; deshalb muß auch bei einer zum Zeitpunkt des Unfalls 80jährigen Person im Einzelfall geprüft werden, ob diese Unterbringung auch ohne den Unfall erforderlich geworden wäre. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Schädigers.

Normenkette:

StVO §§ 9 Abs. 5, 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen
DAR 1998, 274
MDR 1998, 902
NZV 1998, 372
OLGReport-Hamm 1998, 147
SP 1998, 456
VersR 1999, 1384
r+s 1998, 371