OLG Hamm - Urteil vom 11.09.1997 (6 U 72/97) - DRsp Nr. 1998/18030
OLG Hamm, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 6 U 72/97
DRsp Nr. 1998/18030
1. Ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel und gewerbsmäßige Vermietung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Vertragsänderung für das versicherte Kfz von Eigenverwendung auf Vermietung gestellt hat, das Kfz beim Straßenverkehrsamt als Selbstfahrervermietfahrzeug anmelden wollte und bereits gegen Entgelt vermietet hatte. 2. Der Kausalitätsgegenbeweis bei Verstoß gegen die Verwendungsklausel kann nur durch den Nachweis geführt werden, der Unfall sei für den Fahrer unabwendbar gewesen.