OLG Hamm - Urteil vom 11.06.1992 (6 U 82/91) - DRsp Nr. 1994/10421
OLG Hamm, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 6 U 82/91
DRsp Nr. 1994/10421
1. Der Kaskoversicherer kann bei bestehendem Teilungsabkommen den Schädiger nicht persönlich in Regreß nehmen, wenn dessen Haftpflichtversicherer ihm zwar den Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3VVG entzogen hat, die Voraussetzungen für eine Entziehung aber nicht vorgelegen haben.2. Die Nichtzahlung der Erstprämie führt nicht zum rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes, wenn das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden erleidet und abgemeldet wird, bevor die Erstprämie zu zahlen ist (vgl. OLG Hamm VersR 1987, 926).