Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 1989 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen wird.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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