OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1998 (6 U 174/97) - DRsp Nr. 1998/18012
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 6 U 174/97
DRsp Nr. 1998/18012
1. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherer nach § 67VVG ist unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war; es genügt insoweit, daß der Versicherer die Leistung tatsächlich erbracht hat - wenn auch aus Irrtum bzw. trotz Leistungsfreiheit nach § 61VVG. 2a) Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 67VVG auf den Versicherer übergegangen sind, richtet sich nach § 852BGB, nicht nach § 12VVG.
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