OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1992 (20 U 285/91) - DRsp Nr. 1994/10468
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 20 U 285/91
DRsp Nr. 1994/10468
1. Fließt die von einem Milchfahrzeug antransportierte Milch aufgrund der Fehlstellung eines Ventils nicht in die Milchtürme, sondern auf den Kellerboden der Molkerei, so gehört der dadurch entstandene Schaden noch zum "Gebrauch des Fahrzeugs" i.S.d. § 10AKB. 2. Die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3AKB sind deckungsgleich: "Befördertes Gut" verliert (durch Abladen) diese Eigenschaft erst dann, wenn das Abladen kein Gebrauch des Fahrzeugs mehr ist.
Normenkette:
AKB § 10, § 11 Nr. 3 ;
Hinweise:
Vgl. zur Auslegung des Merkmals "Gebrauch des Fahrzeugs" zuletzt OLG Frankfurt/M. VersR 1991, 458; OLG Hamm VersR 1991, 652; AG Bersenbrück VersR 1992, 308 mit Anm. vom Schmalzl VersR 1992, 732