OLG Hamm - Urteil vom 07.05.1993 (9 U 227/92) - DRsp Nr. 1994/10278
OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 9 U 227/92
DRsp Nr. 1994/10278
1. Für die Beurteilung von Unebenheiten im Bereich eines Gehweges ist entscheidens auf Art, Ausmaß und Höhe der Vertiefung oder Erhöhung abzustellen, wobei die besonderen Umstände der Örtlichkeit wie starkes Verkehrsaufkommen und Ablenkung der Fußgänger durch Schaufenster zu beachten sind. 2. Scharfkantig gegeneinander abgesetzte Niveauunterschiede mit einer Höhendifferenz von mehr als 2 cm im Bereich von Gehwegen in Fußgängerzonen und in Geschäftsstraßen können als gefährlich und nicht mehr hinnehmbar einzustufen sein, weil der Fußgänger hier abgelenkt wird und nicht auf jeden Schritt achtet.
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