OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1998
20 U 221/97
Normen:
AKB § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 238
ZfS 1999, 425
r+s 1998, 404
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 46/97

OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1998 (20 U 221/97) - DRsp Nr. 1998/7413

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 20 U 221/97

DRsp Nr. 1998/7413

»1) Die vorläufige Deckungszusage in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann entgegen § 1 II 2 AKB auch für die Fahrzeugversicherung gelten. 2) Voraussetzung ist immer, daß in der Fahrzeugversicherung ein Versicherungsantrag gestellt war.«

Normenkette:

AKB § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt Ersatz eines Vollkaskoschadens vom 24.06.1996 mit der Behauptung, bei der Anmeldung des Fahrzeuges vom 15.05.1996 habe er neben dem Haftpflichtschutz auch Vollkaskoversicherung beantragt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klage kann keinen Erfolg haben, weil, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beklagte weder aus Versicherungsvertrag noch nach den Grundsätzen der versicherungsvertragsrechtlichen Vertrauenshaftung für den Schadenfall einzustehen hat.

Ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung ist nicht zustande gekommen. Der entsprechende Antrag ist auf den 09.07.1996 datiert, also Wochen nach dem Unfall und am 11.07.1996 bei der Zentrale der Beklagten eingegangen. Der Antrag ist nicht angenommen worden.