OLG Hamm - Urteil vom 06.02.1991 (20 U 253/90) - DRsp Nr. 1994/10530
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 20 U 253/90
DRsp Nr. 1994/10530
Im Gegensatz zu den typischen Rotlichtfällen, in denen ein Verkehrsteilnehmer über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt, ist ein Verkehrsteilnehmer, der vor einer Rotlicht zeigenden Ampel zunächst ordnungsgemäß angehalten, dann aber aufgrund einer unbewußten Fehlreaktion trotz fortdauernden Rotlichts angefahren ist und dadurch einen Unfall verursacht, lediglich momentan unaufmerksam. Ein derartiges Augenblicksversagen begründet keine subjektiv grobe Fahrlässigkeit.