OLG Hamm - Urteil vom 04.09.1997 (6 U 84/97) - DRsp Nr. 1998/18033
OLG Hamm, Urteil vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 6 U 84/97
DRsp Nr. 1998/18033
Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Köln (VersR 1997, 1997, 102) an, wonach selbst ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eine Beschädigung des Kfz bleibt, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 aAKB ergibt. Erst ein Totalschaden, der zu einer völligen Reparaturunwürdigkeit des Kfz führt und somit einer Zerstörung gleichzusetzen ist, schließt eine Beschädigung aus.