OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1991 (20 U 26/91) - DRsp Nr. 1994/10511
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 20 U 26/91
DRsp Nr. 1994/10511
Auch die Anmahnung einer Folgeprämie nach § 39VVG ist nur wirksam, wenn dem VersNehmer durch die Mahnung eine unmißverständliche und umfassende Belehrung zuteil wird, die sich auf die dem VersNehmer drohenden Säumnisfolgen erstrecken und gleichzeitig Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten enthalten muß, wie der VersNehmer den Säumnisfolgen begegnen kann, um sich den VersSchutz zu erhalten. Die Mahnung darf insbesondere nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, daß etwa zur Erhaltung des VersSchutzes in der Haftpflichtvers. auch die Zahlung der Prämie für die Kaskovers. erforderlich ist.