OLG Hamm - Urteil vom 03.06.1976 (2 Ss 706/75) - DRsp Nr. 1994/11016
OLG Hamm, Urteil vom 03.06.1976 - Aktenzeichen 2 Ss 706/75
DRsp Nr. 1994/11016
1. Nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft ist es im allgemeinen nicht möglich, daß ein Kraftfahrer mit zwar vegetativ labilem, aber nicht krankhaft niedrigem Blutdruck (Blutdruck auf niedrig-normalem Niveau) am Steuer seines Pkw wahrend der Fahrt plötzlich für Sekunden das Bewußtsein verliert, ohne daß er zuvor deutliche Zeichen für das Eintreten dieses Zustandes an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. 2. Anderes kann gelten, wenn die betreffende Person unter dem Einfluß von Alkohol oder Beruhigungsmitteln steht.