OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1985 (9 U 231/84) - DRsp Nr. 1994/10748
OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1985 - Aktenzeichen 9 U 231/84
DRsp Nr. 1994/10748
1. Der Fußgänger muß bei Benutzung von Bürgersteigen mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. 2. Ein Gehwegbenutzer, der beim Zurücktreten in einer an den Bürgersteig angrenzende private Garageneinfahrt zu Fall kommt, kann die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde daher selbst dann nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn zwischen dem Plattenbelag des Bürgersteiges und der Garagenzufahrt eine Kante mit einem Niveauunterschied von 3 cm verläuft.