OLG Hamm - Beschluß vom 22.10.1997 (2 Ss OWi 1216/97) - DRsp Nr. 1998/10127
OLG Hamm, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1216/97
DRsp Nr. 1998/10127
Bei dem Nachweis einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit bedarf es wegen der in der Regel schlechten Sichtverhältnisse näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechten Lichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte, und ferner, ob die Umrisse des vorausfahrenden Pkwïs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.