OLG Hamm - Beschluß vom 22.07.1993 (4 Ss OWi 737/93) - DRsp Nr. 1994/10235
OLG Hamm, Beschluß vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 737/93
DRsp Nr. 1994/10235
1. Das Höchstmaß des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 2OWiG, das für fahrlässige Zuwiderhandlungen 500,- DM beträgt, darf auch nicht zum Ausgleich für die Nichtverhängung des in einem Regelfall vorgesehenen Fahrverbots erhöht werden.
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