OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1997 (2 Ss OWi 1307/97) - DRsp Nr. 1998/17707
OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1307/97
DRsp Nr. 1998/17707
»Mit der Formulierung "Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen" kommt nicht - was erforderlich ist - eindeutig zum Ausdruck, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit, trotz Annahme eines Regelfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können, bewußt war.«