OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1994 (2 Ss OWi 52/94) - DRsp Nr. 1995/3505
OLG Hamm, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 52/94
DRsp Nr. 1995/3505
»Das Merkmal des Beförderns im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1PBefG setzt voraus, daß die Beförderung von Fahrgästen begonnen, das Beförderungsmittel sich also mit einem Fahrgast in Bewegung gesetzt hat. Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift ist nicht schon das Bereithalten einer Taxe ohne die zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs nach § 47PBefG erforderliche Genehmigung, sondern nur die tatsächliche Beförderung von Personen ohne diese Genehmigung, nachdem der Kraftwagen zur Personenbeförderung bereitgehalten worden war.«