OLG Hamm - Beschluß vom 19.08.1985 (1 VAs 71/85) - DRsp Nr. 1997/6043
OLG Hamm, Beschluß vom 19.08.1985 - Aktenzeichen 1 VAs 71/85
DRsp Nr. 1997/6043
Auch eine wegen fahrlässiger Körperverletzung durch ein österreichisches Gericht verhängte vorbehaltene Geldstrafe bei bedingter Probezeit ist in das BZR einzutragen, da auch nach deutschem Recht eine Verurteilung zu Geldstrafe hätte erfolgen können. Die bedingte österreichische Verurteilung zu Geldstrafe entspricht nicht der Vorschrift des § 153aStPO. Darauf, daß ein deutsches Gericht möglicherweise einen vergleichbaren Sachverhalt zum Anlaß hätte nehmen können, das Verfahren nach § 153aStPO einzustellen, kommt es im Rahmen der Eintragungsprüfung des § 54BZRG nicht an, da die österreichischen Behörden von den ihnen zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten (§ 109 ff. ö StPO) keinen Gebrauch gemacht haben.