OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1992 (4 Ss OWi 332/92) - DRsp Nr. 1994/10430
OLG Hamm, Beschluß vom 15.05.1992 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 332/92
DRsp Nr. 1994/10430
Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, im ersten Termin ohne genügende Entschuldigung aus (und tritt für ihn ein Verteidiger auf), so kann das Gericht, auch wenn es zunächst zur Sache verhandelt, den Einspruch im Fortsetzungstermin verwerfen, zu dem der Betroffene erneut unentschuldigt nicht erscheint, ohne daß der Betroffene gesondert geladen oder sein persönliches Erscheinen erneut angeordnet werden müßte.