OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1996
2 Ss OWi 232/96
Normen:
BKat Nr.34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 327
VRS 91, 397

OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1996 (2 Ss OWi 232/96) - DRsp Nr. 1996/29662

OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 232/96

DRsp Nr. 1996/29662

Von der Verhängung eines Fahrverbots kann bei einem Rotlichtverstoß nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Betroffene habe infolge Blendung durch Sonneneinstrahlung das Rotlicht nicht erkannt. Denn wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so daß die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen.

Normenkette:

BKat Nr.34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1996, 327
VRS 91, 397