OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1996 (2 Ss OWi 232/96) - DRsp Nr. 1996/29662
OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 232/96
DRsp Nr. 1996/29662
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann bei einem Rotlichtverstoß nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Betroffene habe infolge Blendung durch Sonneneinstrahlung das Rotlicht nicht erkannt. Denn wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so daß die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen.