OLG Hamm - Beschluß vom 10.02.1998 (4 Ss OWi 63/98) - DRsp Nr. 1998/17700
OLG Hamm, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 63/98
DRsp Nr. 1998/17700
Die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung setzt nicht zwingend die Rechtskraft einer Vorahndung voraus. Erforderlich ist jedoch die Feststellung, daß der Täter sich über den Warnappell einer vorausgegangenen Sanktion hinweggesetzt hat, was voraussetzt, daß diese ihm bekannt war. Dies kann nicht allein aus dem Datum der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides rückgeschlossen werden. Voraussetzung ist vielmehr auch die Feststellung, daß die Entscheidung dem Betroffenen nicht nur - möglicherweise im Wege der Ersatzzustellung - zugestellt worden ist, sondern, daß er auch Kenntnis davon erlangt hat.