OLG Hamm - Beschluß vom 06.08.1974 (3 Ss OWi 614/74) - DRsp Nr. 1994/11048
OLG Hamm, Beschluß vom 06.08.1974 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 614/74
DRsp Nr. 1994/11048
Der mit mäßiger Geschwindigkeit fahrende Kraftfahrer darf den Fußgängerüberweg vor einem dem Überweg benutzenden Fußgänger passieren, wenn der seitliche Abstand zum Fußgänger so groß ist, daß der Fußgänger nicht gefährdet, erschreckt oder verwirrt wird und sich auch nicht veranlaßt sieht, seinen Schritt anzuhalten oder zu verlangsamen.