OLG Hamm - Beschluß vom 04.09.1992 (4 Ss OWi 756/92) - DRsp Nr. 1994/10399
OLG Hamm, Beschluß vom 04.09.1992 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 756/92
DRsp Nr. 1994/10399
Automatische Rotlichtüberwachungskameras sind zulässige Beweismittel. Die Uhrwerke dieser Anlagen unterliegen der Eichpflicht des § 2 Abs. 2EichG. Im Falle der Nichteichung sind unter Umständen Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen (Anschluß an KG, VRS 83, 219).