OLG Hamm - Beschluß vom 04.01.1990 (1 Ss 937/89) - DRsp Nr. 1997/1178
OLG Hamm, Beschluß vom 04.01.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 937/89
DRsp Nr. 1997/1178
»Auch der wiederholte und beharrliche Verstoß gegen die Genehmigungspflicht zum Betreiben von Personenverkehr mit Kraftomnibussen gem. § 61PBefG stellt kein strafbares Verhalten nach den Vorschriften der §§ 148 Abs.1, 146 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1GewO dar. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur als Ordnungswidrigkeit nach § 61PBefG geahndet werden.«