OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1998
4 Ss 87/98
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 291

OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1998 (4 Ss 87/98) - DRsp Nr. 1998/17702

OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 4 Ss 87/98

DRsp Nr. 1998/17702

1. Eine weit über 1,3 Promille liegende BAK kann zwar als gewichtiges Indiz dafür herangezogen werden, daß sich der Täter seiner Fahrunsicherheit bewußt war. Als alleiniges Beweisanzeichen reicht dies allerdings nicht aus. 2. Daraus, daß der Täter leichte Schlangenlinien fuhr, kann ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, daß er sich seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit bewußt war. Dies setzt die weitere Feststellung voraus, daß der Täter diese Besonderheit seiner Fahrweise auch bemerkt hat. 3. Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch und schließt das Gericht somit aus Indiztatsachen auf den Vorsatz bezüglich der alkoholbedingten Fahrunsicherheit, so sind Zeugenaussagen, soweit die Feststellung des Vorsatzes auf diesem beruht, im Urteil wiederzugeben.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1998, 291