OLG Hamm - 31.05.1994 (27 U 28/94) - DRsp Nr. 1995/9779
OLG Hamm, vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 27 U 28/94
DRsp Nr. 1995/9779
Der Kfz-Unfallgeschädigte hat sich vor Annahme eines Mietwagenangebots durch Einholung geeigneter Informationen den Erkenntnisstand zu verschaffen, der ihn befähigt, die Angemessenheit der anfallenden Mietwagenkosten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausreichend zu beurteilen. Hierzu gehört namentlich auch die Bewertung der Nachteile, die sich aus der Anwendung von Tagestarifen (wie z.B. eines sogenannten Unfalltarifs) ergeben können.