OLG Hamm - 26.05.1997 (6 U 44/97) - DRsp Nr. 1998/18036
OLG Hamm, vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 6 U 44/97
DRsp Nr. 1998/18036
Ist der Wiederbeschaffungsaufwand bei Beschädigung eines Fahrzeuges wirtschaftlicher als der Reparaturaufwand, kann Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangt werden, wenn eine fachgerechte und vollständige Reparatur nachgewiesen wird).