OLG Hamm - 18.06.1997 (13 U 10/97) - DRsp Nr. 1999/1744
OLG Hamm, vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 13 U 10/97
DRsp Nr. 1999/1744
1. Bei trichterförmig erweiterter, vorfahrtberechtigter Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorfahrtstraße. 2. Haftungsquote von 1 : 1 im Verhältnis eines vorfahrtberechtigten Linksabbiegers, der in der trichterförmigen Einmündung der Vorfahrtstraße die Kurve extrem schneidet, und eines Vorfahrtverletzers. 3. Ein Landwirt, der gem. § 24UStG seine Umsätze pauschaliert, weshalb eine Verrechnung der Vorsteuer nicht stattfindet, hat Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die bei der Schadensbeseitigung anfällt.